Wenn das Handy zweimal klingelt…

Die Begriffe Arbeitsbereitschaft (landläufig „Bereitschaftsdienst“) und Rufbereitschaft werden häufig verwechselt – dieser Beitrag soll das ändern und Ihnen helfen, eine faire Regelung mit Ihrem Dienstgeber zu finden.

Arbeitsbereitschaft: Örtlich gebunden

Bei Arbeitsbereitschaft muss man sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um jederzeit die Arbeit aufnehmen zu können. Das klassische Beispiel hierfür ist der Bereitschaftsdienst von Ärzten. Solche Zeiten gelten eindeutig als Arbeitszeit. Wenn allerdings regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienste gleistet werden, kann laut Gesetz die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit in einem bestimmten Ausmaß ausgeweitet werden.

Rufbereitschaft: Für den Arbeitgeber erreichbar

Bei der Rufbereitschaft hingegen kann man seinen Aufenthaltsort selbst wählen. Man muss allerdings für Arbeitgeber erreichbar sein. Zwar gibt es für das Ausmaß solcher Bereitschaftszeiten gesetzliche Grenzen, aber als Dienstzeit gelten nur jene Zeiten, in denen man tatsächlich einen Arbeitseinsatz hat. Trotzdem steht  Arbeitnehmern auch für Zeiten der Rufbereitschaft eine – wenn auch niedrigere als für Normalarbeitszeit – Entlohnung zu.

Auf Regelung im Arbeitsvertrag achten

Was vom Gesetzgeber deutlich ausformuliert wurde, wird in der Praxis oft nachlässig umgesetzt, zum Teil verwechselt und auch kollektivvertragliche Regelungen zu wenig beachtet. Dabei kommt es relativ häufig zu Zeiten von Rufbereitschaft – denken Sie nur an Notfallkontakte für die firmeninterne Alarmanlage.

Achten Sie als Dienstnehmer also genau auf Regelungen betreffend Bereitschaftszeiten. Insbesondere sollte der Arbeitsvertrag eine Entgeltvereinbarung für Rufbereitschaft enthalten. Sieht der Kollektivvertrag nichts Anderes vor, gebührt ein „ortsübliches“ Entgelt. Da dieser Begriff schwammig ist, sollten Sie die genaue Höhe schriftlich festhalten.

Im Zweifel sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag von einem Anwalt prüfen lassen. Kontaktieren Sie uns für ein Beratungsgespräch – wir sind um Ihr Recht bemüht!