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Grundlage Obsorgepflicht

Die Haftung als Elternteil für seine Kinder, sollten diese einem Dritten einen Schaden zufügen, hat seine Grundlage nicht im Elternsein an sich, sondern knüpft an die Obsorgepflichten an. Ob die obsorgepflichtige Person nun leiblicher Vater oder Mutter ist, ist daher nicht von Relevanz.

Daneben haften auch jene Personen, denen die Obsorge „anvertraut“ worden ist (z.B.: Kindergärtner, Lehrer oder Großeltern). Daher kann gesagt werden, dass die aufsichtspflichtigen Personen für das Handeln der Kinder haften.

Aufsichtspflicht

Aufsichtspflichten bestehen grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (bei Geisteskranken darüber hinaus). Entscheidend ist, ob es eine Aufsichtspflichtverletzung gegeben und wer diese zu verantworten hat. Dies hängt von einzelnen Faktoren ab, insbesondere wie alt das Kind ist (geistige Reife), und welche Aufgaben bzw. Freiheiten diesem anvertraut bzw. gegeben wurden.

Aufsichtspflichtige werden daher wohl für das Verhalten eines 7jährigen Kindes einstehen müssen, wenn sie dieses alleine mit einer Axt „spielen“ lassen, oder ein 5jähriges Kind nicht auf dessen Weg zum Kindergarten beaufsichtigen, obwohl dieses stark befahrene Straßen überqueren muss.

Hingegen wird wohl keine Aufsichtspflichtverletzung gegeben sein, wenn ein 13jähriger Schüler alleine mit dem Bus in die Schule fährt, oder das Schwimmbad mit gleichaltrigen Freunden besucht.

 Haftung der Kinder

Neben der Haftung der aufsichtspflichtigen Personen, kann es jedoch auch zur Haftung der Kinder selbst kommen, sogar wenn diese deliktsunfähig (Deliktsfähigkeit ist erst ab 14 Jahren gegeben) sind.

Wenn eine Person von einem deliktsunfähigen Kind geschädigt wird, hierzu keinen schuldhaften Anlass gegeben hat, und keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, dann haftet das Kind unter gewissen Umständen aufgrund der sogenannten „Billigkeitshaftung“ selbst.

Im Wesentlichen kommt es darauf an, wen die Schadenstragung härter trifft (auch das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung wird hier berücksichtigt), und ob dem deliktunfähigen Kind das Unrecht bzw. die Gefährlichkeit seiner Tat trotz seines Alters hätte auffallen müssen.

OGH-Entscheidung

Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich eine Entscheidung getroffen, welche in den Medien große Beachtung fand. Ein zum Vorfallszeitpunkt 13jähriger Bursche sprang in einem Strandbad von einem Sprungturm ins Wasser, und verletzte dadurch einen darunter schwimmenden 11jährigen Jungen. Eine Aufsichtspflichtverletzung lag nicht vor, und entschied der Oberste Gerichtshof unter Würdigung der oben genannten Faktoren, dass der 13jährige Bursche zu haften habe.

Autorin: Mag. Johanna Griesbeck

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