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Pistenspaß und Après-Ski – die Abfahrt ins Ungewisse

Lesedauer: 3 Minuten

Die Skisaison steht vor der Tür, erste Skigebiete haben den Betrieb bereits aufgenommen und die Unfallkrankenhäuser in den Skiregionen stocken ihre Betten auf. Auch die Gerichte bereiten sich vor und bestellen mehr Aktendeckel, um der Flut an neuen Verfahren gewappnet zu sein. Ob Skifahrer gegen Skifahrer, Skifahrer gegen Lift, Skifahrer gegen Baum oder Skifahrer gegen Pistenraupe, die (juristischen) Kollisionsmöglichkeiten sind umfassend.

Wer haftet?

Immer wieder sind die Gerichte mit der Frage beschäftigt: wer haftet, wenn sich ein Skifahrer beim Befahren einer gesperrten Piste oder im Freigelände verletzt? Spannend wird die Sache, wenn dieser gerade vom Après-Ski beschwingt aus einer Hütte getorkelt ist.

Grundsätzlich gilt, dass der Pistenbetreiber alle Maßnahmen zu treffen hat, um die Pistenbenützer vor Gefahrenquellen auf der Piste und im unmittelbaren Pistenbereich zu schützen. Egal, ob diese natürlichen (Rinnen, Löcher, Felsen, etc.) oder künstlichen Ursprungs (Lichtmasten, Schneekanonen, etc.) sind.

Hat der Pistenbetreiber Kenntnis davon, dass Skifahrer typischerweise auch (pistenähnliches) Freigelände benützen, so trifft ihn die Pflicht, die Skifahrer dort vor von ihm geschaffenen Gefahrenquellen (z.B. Stromkabel für Schneekanonen) zu schützen.

Gefahr abseits der Pisten

Begibt sich der Skifahrer ins (erkennbare) Freigelände, etwa zwischen zwei Pisten um im Tiefschnee zu fahren, so haftet der Pistenbetreiber dafür nicht. Verletzt sich also der Skifahrer, so bleibt er auf seinem Schaden sitzen. Konsequenterweise verlangt die Judikatur von jedem Skifahrer, dass er selbst für seine Sicherheit sorgt und dem typischen Verletzungsrisiko bei der Sportausübung durch kontrollierte Fahrweise begegnet.

Ebenfalls keine Haftung trifft den Pistenbetreiber, wenn der Skifahrer eine erkennbar gesperrte Piste befährt und sich dabei verletzt. Ob die Piste allerdings als gesperrt erkannt werden konnte, ist regelmäßig im Einzelfall zu prüfen, wobei zu prüfen ist, ob der durchschnittliche Skifahrer erkennen konnte, dass die Piste gesperrt ist oder nicht.

Vorsicht nach Liftschluss

Wer nach Liftschluss von der Hütte abfährt, hat eine ganz besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Er muss mit Pistenarbeiten rechnen, hat also so zu fahren, dass er auf Warnhinweise, Pistengeräte oder Seilwindenkabel entsprechend reagieren kann. Der Umstand, dass die Piste nach Liftschluss nicht gesperrt ist, bedeutet daher keinesfalls freie Fahrt.

Hinterher wird’s schwierig

Die Aufarbeitung von Unfällen auf Skipisten ist meist sehr schwierig, zumal oft die genaue Unfallsörtlichkeit nicht mehr bekannt ist. Auch kommt es bei der Frage, wer haftet auf Kleinigkeiten an, z.B. welche Warnhinweise aufgestellt gewesen sind, wie diese aufgestellt waren und ob diese sichtbar gewesen sind.

Wenn’s kracht: Dokumentieren

Wenn es zu einem Unfall kommt, sollte – soweit dies möglich ist – die Situation vor Ort dokumentiert werden. Zücken Sie Ihr Smartphone, machen Sie Fotos und Videos, notieren Sie sich Daten von Zeugen etc. Prinzipiell sollte natürlich ein Unfall durch verantwortliches und angepasstes Fahren vermieden werden – zumal die Frage nach der Haftung sekundär sein dürfte, wenn man Bekanntschaft mit einer Pistenraupe macht…

Die Unfallfolgen können zudem mit einer entsprechenden Unfallversicherung abgemindert werden, was in Kombination mit einem angepassten Fahrstil zu einem entspannten Skivergnügen führt.

Quellen: OGH 1 Ob 77/03k; 6 Ob 167/05k; 1 Ob 104/10s; RS0023237, RS0124299; § 1295, § 1319a ABGB

Autor: Thomas Sixt